Rechtsanwalt Wolfgang Biedermann

Inhaber: Wolfgang Biedermann

Strasse: Lichtenfelser Str. 21

PLZ/Ort: 96231 Bad Staffelstein

Telefon: 09573 34565

Telefax: 09573 34585

Email: wobiedermann@t-online.de

Web: http://kanzlei-biedermann.de

 

 

Tätigkeitsschwerpunkte

Verkehrsrecht

Arbeitsrecht

Familienrecht

Erbrecht

Mietrecht

Forderungseinzug (Inkasso)

  • Verkehrsrecht

Das Verkehrsrecht umfasst im weitesten Sinn sowohl das Straßenverkehrsrecht als auch andere Bereiche. Der Begriff Verkehrsrecht wird im üblichen Sprachgebrauch jedoch nur auf den Straßenverkehr bezogen. Es umfasst mehrere Teilbereiche wie das Verkehrszivilrecht, insbesondere das Verkehrsvertragsrecht (Kauf und Verkauf von Fahrzeugen, Reparaturen etc.) und das Verkehrshaftungsrecht z.B. Haftung bei Unfällen. Ich mache für Sie Ihre Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall geltend, wie z.B. Fahrzeugschaden, Nutzungsausfall, Schmerzensgeld u.a.

Ich übernehme für Sie die Schadensregulierung, vor allem die gesamte außergerichtliche Korrespondenz mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung, mit Sachverständigen und Ihrer Rechtsschutzversicherung und gegebenenfalls die Vertretung vor Gericht.

Im Verkehrsstrafrecht berate und vertrete ich Sie in Bußgeldverfahren, z. B. bei Geschwindigkeitsverstößen und in Strafverfahren.

  • Arbeitsrecht

Das Arbeitsrecht umfasst die Regelung des Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Es beinhaltet Themen wie das Arbeitsvertragsrecht, Arbeitszeitrecht, Arbeitsschutzrecht, Kündigungsrecht, Rechte des Betriebsrats und Sozialplan.

Hier berate ich Sie und übernehme Ihre Vertretung z.B. bei Kündigungsschutzverfahren sowohl außergerichtlich und vor dem Arbeitsgericht, insbesondere auch bei Entgelt- und Urlaubsansprüchen sowie Abfindungen.

  • Familienrecht

Das Familienrecht regelt unter anderem die Rechtsverhältnisse zwischen den Familienangehörigen wie Ehepartner, Eltern, Kinder und z.B. Lebenspartnerschaften. Des Weiteren sind Bestimmungen zur Vormundschaft und Pflege geregelt. Es beinhaltet insbesondere Bestimmungen zum Verlöbnis, Hochzeit, Ehe, nicht eheliche Lebensgemeinschaften, Kindschafts- und Verwandtschaftsrecht, Adoption, Scheidung, Unterhalt und Zugewinnausgleich, Betreuung und Pflege.

Ich berate und vertrete Sie hier in sämtlichen Bereichen sowohl außergerichtlich als auch vor dem Familien-gericht.

  • Erbrecht

Das Erbrecht ist subjektiv ein Grundrecht. Es beinhaltet Verfügungen über das Eigentum oder andere veräußerbaren Rechte für den Eintritt des eigenen Todes hin zu regeln und andererseits auch Begünstigter solcher Verfügungen zu werden (zu „erben“). Das Erbrecht ist ein Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches. Der Begriff Erbrecht bezeichnet im objektiven Sinn auch die Rechtsnormen, die sich mit dem Übergang des Vermögens einer Person (Erblasser) bei ihrem Tod auf eine oder mehrere andere Personen befassen. Es regelt die gesetzliche Erbfolge, aber auch die Verfügungen von Todes wegen durch Testament oder Erbvertrag, die in der Regel auch Vermächtnisse, Auflagen und Anordnung der Testamentsvollstreckung beinhalten, sowie das Pflichtteilsrecht.

Ich berate und vertrete Sie hier in allen Teilbereichen, insbesondere bei der Geltendmachung und Durchsetzung von Ansprüchen, z. B. auch bei der Geltendmachung von Pflichtteils-ansprüchen.

  • Mietrecht

Insbesondere das Wohnraummietrecht behandelt den Teilbereich des Mietrechts, der die Mietverhältnisse über Wohnraum regelt. Es enthält Sondervorschriften zum Schutz der Mieter im Vergleich zum Mietrecht über Räume, die keine Wohnräume sind (gewerbliches Mietrecht, §§ 578 ff. BGB). Es enthält insbesondere Spezialvorschriften zur Form des Mietvertrages, zur Höhe der Kaution, zu den Betriebskosten, zur Miete und deren Erhöhung, zum Vermieterpfandrecht, dem Wechsel der Vertragspartner, zur Kündigung sowie zu Zeitmietverträgen. Wichtige Nebengesetze sind die Betriebskostenverordnung (BetrKV) und die Heizkostenverordnung (HeizV). Weitergehende Einschränkungen gelten bei öffentlich gefördertem Wohnraum (WoFG, WoBindG).

Ich berate Sie in sämtlichen Bereichen, unterstütze Sie bei der Gestaltung von Verträgen und vertrete Sie bei der Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht.

  • Forderungseinzug ( Inkasso)

Begrifflich handelt es sich um die geschäftsmäßige Beitreibung oder Einziehung fälliger Forderungen, zum Beispiel einer offenen Rechnung. Grundlage für die Zahlungspflicht ist regelmäßig ein Vertrag, meistens ein Kaufvertrag sowie eine prüffähige Rechnung. Bevor es zu einem Forderungseinzug kommt, muss zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger eine offene Forderung bestehen, mit deren Zahlung sich der Schuldner in Verzug befindet. Es gibt zwei Möglichkeiten, mit einer Zahlungspflicht in Verzug zu geraten: mit und ohne Mahnung.

Zahlungsverzug ohne Mahnschreiben
Sind eine Fälligkeitsklausel oder ein nach dem Kalender bestimmter Zahlungstermin vereinbart worden, kommt der Schuldner ohne weitere Mahnung in Verzug, sobald der vereinbarte Zahlungstermin verstrichen ist oder seit Zustellung der Rechnung 30 Tage vergangen sind. Bei Geschäftskunden tritt automatisch nach 30 Tagen Verzug ein, auch wenn keine Frist vereinbart und noch keine Mahnung verschickt wurde. Ist der Endkunde ein Verbraucher, tritt diese gesetzliche Frist nur dann ein, wenn in der Rechnung ausdrücklich auf diese Frist hingewiesen wurde.

Zahlungsverzug mit Mahnschreiben
In allen anderen Fällen ist eine Mahnung des Gläubigers erforderlich, die grundsätzlich formfrei ist. In einer schriftlichen Mahnung sollten aber einige wesentlichen Punkte benannt werden, unter anderem die Rechnungsnummer und das Datum der offenen Forderung sowie die Kundennummer, das Fälligkeitsdatum der Rechnung sowie der Grund und die Höhe des geforderten Betrages. Das Mahnschreiben sollte mit dem Hinweis auf den Forderungseinzug und eine neue Zahlungsfrist enden.

Mahn- oder Klageverfahren
Bleiben bis dahin alle seitens des Gläubigers getroffenen Maßnahmen ohne Erfolg, hat der Gläubiger die Wahl zwischen einem Mahn- oder Klageverfahren, die beide den Forderungseinzug zwangsweise herbeiführen. Beide Verfahren führen im Ergebnis zu einem Vollstreckungstitel, der die Grundlage für die Einleitung einer Zwangsvollstreckung ist. Den Vollstreckungstitel erreicht der Gläubiger einmal durch ein rechtskräftiges oder vorläufig vollstreckbares Urteil, das am Ende des Klageverfahrens steht. Das gerichtliche Mahnverfahren endet indes mit einem Vollstreckungsbescheid, gegen den der Schuldner Einspruch einlegen kann. Mit Eintritt des Zahlungsverzugs ist der Schuldner auch schadensersatzpflichtig, so dass er dem Gläubiger insbesondere auch die Rechtsanwaltskosten und gegebenenfalls Gerichtskosten zu erstatten und die Forderung zu verzinsen hat, §§ 280, 286, 288 BGB.

Ich übernehme für Sie alle für den Forderungseinzug erforderlichen Tätigkeiten und sorge insbesondere auch für die Titulierung der Forderung und die Beitreibung der Forderung durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.

 

 

 

 

 

 

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